Für das Alter vorsorgen......

Mit fortgeschrittenem Alter erhöht sich die Gefahr, dass aufgrund von Krankheiten oder Einschränkungen der Geistestätigkeit die freie Willensbildung eingeschränkt oder gänzlich aufgehoben wird. Es liegt in der Natur des Menschen, derartige Gedanken beiseite zu schieben.

Damit im Falle einer eingetretenen Geschäftsunfähigkeit die Verantwortung für Sie nicht in die Hände eines vom Gericht bestellten, fremden Betreuers gelegt wird, empfiehlt es sich, vertrauten Personen eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Hierfür bieten sich Ehegatten und volljährige Kinder an. Damit können insbesondere Vermögensangelegenheiten und rechtliche und behördliche Angelegenheiten in Ihrem Interesse ohne langwierige Betreuungsverfahren geregelt werden. Sie werden sich wohler fühlen, wenn Sie dies in den Händen von Vertrauenspersonen wissen.

Es ist auch zu empfehlen, für den Fall schwerer Krankheit zu bestimmen, wie Sie ärztlich betreut werden sollen. Hierbei geht es zum Beispiel um die Frage, ob und in welcher lebensverlängernde Maßnahmen auch für den Fall gewünscht werden, dass eine Heilung nicht möglich ist. Wenn Sie für sich bereits im Vorfeld entsprechende Entscheidungen treffen, erleichtern Sie den Ärzten und insbesondere Ihren Verwandten die weitere Behandlung. Belastende Gewissenskonflikte werden dadurch vermieden. Für die Dokumentation Ihrer Entscheidungen steht Ihnen die sogenannte Patientenverfügung zur Verfügung.

Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Patientenverfügungen sollten sinnvoller Weise  von einem Notar beurkundet werden. Das erleichtert die Akzeptanz bei Behörden, Ärzten und Banken. Sie können veranlassen, dass beides im Vorsorgeregister registriert wird, welches bei der Bundesnotarkammer geführt wird. Dieses Register wird beispielsweise durch die Gerichte abgefragt, wenn eine unumgängliche Operation erforderlich ist und dem behandelnden Arzt eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung unbekannt ist. Dann ist gewährleistet, dass die von Ihnen eingesetzte Vertrauensperson für Sie entscheidet.

 

Dienstleistungen, die im Haushalt von Dritten erledigt werden, sind aus unserem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Ob es sich um gelegentliche handwerkliche Tätigkeiten handelt, wie z.B. eine kleine Reparatur am Dach, Gartenarbeit oder der neue Innenanstrich oder um die Haushaltshilfe, die regelmäßig putzt, kocht oder die Kinder beaufsichtigt – immer sind es Arbeiten, auf die man angewiesen ist. Weitgehend unbekannt sind aber die rechtlichen Grundlagen und Folgen einer regelmäßigen Beschäftigung, die man allgemein als hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis bezeichnet.

Handelt es sich vornehmlich bei handwerklichen Arbeiten nicht um einen Werkvertrag, bei dem der Erfolg der geschuldeten Tätigkeit Voraussetzung ist und die vom Handwerker nach Erledigung in Rechnung gestellt wird, ist die regelmäßige Tätigkeit in einem Privathaushalt ein Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten:

Bei Erkrankung hat der Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung für einen Zeitraum von max. sechs Wochen. Die Erkrankung ist selbstverständlich durch eine ärztliche Bescheinigung („gelber Zettel“) innerhalb von drei Tagen nachzuweisen.

Anspruch auf bezahlten Urlaub hat der Mitarbeiter ebenfalls und zwar mindestens 24 Tage bei einer 6-Tagewoche. Dies entspricht einem Jahresurlaub von vier Wochen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Mitarbeiter nur an einem Wochentag beschäftigt wird; er hat dann vier Urlaubstage, also ebenfalls wieder vier Wochen.

Es gelten auch die gesetzlichen Kündigungsfristen, d.h. das Arbeitsverhältnis kann innerhalb der ersten 2 Jahre mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder letzten eines Monats von beiden Seiten gekündigt werden. Nach Ablauf von 2 Jahren verlängern sich die Kündigungsfristen für den Dienstherrn. Wird eine Probezeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.

Es empfiehlt sich also einen schriftlichen Anstellungsvertrag zu schließen, in dem alle wichtigen Fragen geklärt werden. Im Zweifel sollten Sie einen Arbeitsrechtler hinzuziehen.

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